Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

§ 60 § 62